Kodex für Geschäftspartner

Vorwort

Die Strubl GmbH & Co. KG strebt danach, ihre unternehmerischen und strategischen Ziele in Übereinstimmung mit ethischen Normen und gesellschaftlichen Werten zu verwirklichen.

Im Einklang mit dem GKV-Verhaltenskodex für die Kunststoffverarbeitende Industrie streben wir eine langfristig ausgerichtete und gewissenhafte Führung unseres Unternehmens an. Dieses Engagement wünschen wir uns in gleichem Maße von unseren Kooperationspartnern, einschließlich Lieferanten und Dienstleistern. Die Basis dieser Kernprinzipien erstreckt sich über vielfältige Bereiche, angefangen bei professionellem Verhalten im geschäftlichen Kontext bis hin zu Themen wie Menschenrechten, Arbeitsnormen und Umweltschutz. Diese Grundwerte werden im folgenden Verhaltenskodex für Geschäftspartner detailliert erläutert.

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, sei es Zulieferern, Dienstleistern oder anderen, dass sie diese elementaren Prinzipien teilen und robuste Prozesse zur Umsetzung entwickeln und umsetzen.

Der Verhaltenskodex ist ein unverzichtbarer Wegweiser und wird durch die geltende Gesetzgebung sowie interne Richtlinien und Anweisungen ergänzt und gestärkt. Er gilt verbindlich für alle Geschäftspartner, darunter Lieferanten, Dienstleister und jegliche andere, mit denen eine unmittelbare Geschäftsbeziehung besteht.

A. Verhalten im geschäftlichen Umfeld

(1) Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

Der Geschäftspartner verpflichtet sich dazu, sämtliche für ihn relevanten nationalen und europäischen Gesetze und Verordnungen, seine vertraglichen Vereinbarungen sowie eingegangene Selbstverpflichtungen einzuhalten.

(2) Korruptionsvermeidung, Integrität und Bestechung

Der Geschäftspartner verpflichtet sich zur strikten Einhaltung internationaler und lokaler Anti-Korruptionsgesetze und -standards. Bei allen geschäftlichen Aktivitäten sind höchste Integritätsstandards zu wahren. Jegliche Formen von Vorteilsnahme, Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung werden untersagt. Weder der Geschäftspartner selbst, seine Mitarbeiter noch beauftragte Dritte dürfen sich durch Geschäftspartner im In- oder Ausland beeinflussen lassen oder versuchen, Geschäftspartner in strafbarer Weise zu beeinflussen, sei es durch Geschenke oder sonstige (materielle) Vorteile. Provisionen und Vergütungen für Händler, Vermittler und Berater müssen immer angemessen und an Leistungen geknüpft sein.

(3) Kartell- und Wettbewerbsrecht

Der Geschäftspartner befolgt nationale und internationale Kartellgesetze sowie Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb. Absprachen zu Preisen oder Konditionen mit Wettbewerbern sind ebenso untersagt wie andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, die Preise oder Konditionen beeinflussen.

(4) Geldwäsche

Der Geschäftspartner ist angehalten, regelmäßig die Identität seiner Geschäftspartner zu überprüfen, um jegliche Verwicklung in Geldwäsche zu verhindern. Geschäfte, die den Verdacht auf Geldwäsche erwecken könnten, sind abzulehnen.

(5) Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Geschäftspartner hält sich an die geltenden Datenschutzvorschriften (BDSG, DSGVO). Personenbezogene Daten müssen vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt werden.

(6) Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum

Der Geschäftspartner ist sich bewusst, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse einen besonderen Wert haben und daher angemessen geschützt werden müssen. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Ein Informationsaustausch erfolgt nur im Einklang mit Eigentumsrechten und gegebenenfalls durch Geheimhaltungsvereinbarungen.

(7) Anerkennung von geistigem Eigentum und Schutzrechten

Der Geschäftspartner respektiert die Rechte an geistigem Eigentum sowie Schutzrechte Dritter, wie Konkurrenten oder Geschäftspartnern. Technologie- und Wissenstransfers müssen im Rahmen der geistigen Eigentumsrechte erfolgen und Kundeninformationen schützen. Missbräuchliche Nutzung von Insiderinformationen wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vermieden.

(8) Export und Import

Der Geschäftspartner erklärt seine Verpflichtung zur Befolgung geltender Import- und Exportkontrollgesetze, speziell im Hinblick auf Sanktionen, Embargos und andere Vorschriften bezüglich der Übertragung oder Bereitstellung von Waren und Technologie.

(9) Whistleblower-Compliance

Der Geschäftspartner unterhält effektive Kommunikationskanäle für Mitarbeitende und andere Personen, die Kenntnis von potenziellen Verletzungen geschützter Rechtspositionen haben könnten. Diese Kanäle sollen es ermöglichen, mögliche rechtswidrige Handlungen zu melden.

B. Menschen und Grundrechte

(10) Achtung der Menschenrechte

Der Geschäftspartner erkennt den Schutz der Menschenrechte als essenziellen Bestandteil seiner unternehmerischen Verantwortung an. Der Geschäftspartner bekennt sich dazu, die weltweit anerkannten Menschenrechte zu respektieren und sie in seinen geschäftlichen Aktivitäten und Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen. Sofern lokale Gesetze die internationalen Menschenrechtsstandards einschränken, strebt der Geschäftspartner danach, die Prinzipien der internationalen Standards zu fördern, ohne jedoch im Konflikt mit lokalen Gesetzen zu stehen. Sollten lokale Gesetze strengere Maßstäbe als die internationalen Standards vorsehen, wird der Geschäftspartner diese beachten.

(11) Kinderarbeit verhindern

Die Ausnutzung von Kindern und Jugendlichen wird kategorisch abgelehnt. Es liegt in der Verantwortung des Geschäftspartners sicherzustellen, dass keine Form von Kinderarbeit (definiert gemäß den ILO-Kernarbeitsnormen) innerhalb seines Unternehmens praktiziert wird. Sollten nationale Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit strengere Anforderungen enthalten, räumt der Geschäftspartner diesen Regelungen Priorität ein.

(12) Verbot der Zwangsarbeit

Jegliche Art von Zwangs- und Pflichtarbeit wird strikt abgelehnt. Der Geschäftspartner duldet keine Arbeitsleistung, die unter Androhung von Strafe erzwungen wurde. Dies schließt erzwungene Überstunden, Schuldknechtschaft, Gefangenenzwangsarbeit, Sklaverei und Leibeigenschaft ein.

(13) Gewerkschaftsfreiheit und kollektive Verhandlungen

Der Geschäftspartner respektiert das fundamentale Recht auf Gewerkschaftsfreiheit, das Recht zur Gewerkschaftszugehörigkeit, den Zugang zur Arbeitnehmervertretung, die Mitgliedschaft in Betriebsräten und das Recht auf kollektive Tarifverhandlungen, gemäß den gültigen örtlichen Gesetzen.

(14) Verbot der Diskriminierung und faire Behandlung

Der Geschäftspartner sichert zu, dass seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern angemessene Würdigung und Respekt entgegengebracht werden. Jede Form von Diskriminierung, sei es aufgrund von Ethnie, Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion, politischer Betätigung, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderen persönlichen Merkmalen, wird abgelehnt. Persönlichkeitsrechte und die Würde eines jeden Einzelnen werden geachtet; zugleich unterstützt der Geschäftspartner die Gleichbehandlung sämtlicher Mitarbeiter und die Förderung der Chancengleichheit im Beschäftigungsumfeld.

C. Arbeitsstandards

(15) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Der Geschäftspartner engagiert sich nachhaltig für die Schaffung eines sicheren, hygienischen und gesundheitsfördernden Arbeitsumfelds durch die Etablierung konsequenter und anspruchsvoller Standards. Notwendige Schritte werden unternommen, um Unfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zu verhindern. Hierbei sind die international anerkannten Arbeitssicherheitsstandards maßgeblich. Zusätzlich fördert der Geschäftspartner kontinuierliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und schult seine Mitarbeiter regelmäßig über geltende Gesundheits- und Sicherheitsnormen sowie -Maßnahmen.

(16) Arbeitszeiten

Arbeitszeiten werden gemäß den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften, den industrieüblichen Normen und den relevanten ILO-Konventionen gestaltet. Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung werden befolgt.

(17) Entlohnung und Sozialleistungen

Der Geschäftspartner sichert zu, dass die Vergütung der Mitarbeiter mindestens den in den örtlich geltenden Gesetzen oder branchenüblichen Mindestlöhnen entspricht. Sollte der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreichend sein, ist der Geschäftspartner verpflichtet, eine Entlohnung anzubieten, die die Grundbedürfnisse der Mitarbeiter abdeckt. Über die reguläre Entlohnung hinaus werden Überstunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften vergütet, einschließlich der entsprechenden Zuschläge oder mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten regulären Stundenlohns, falls keine anderen gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind. Sozialleistungen werden in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen oder lokalen Standards erbracht.

D. Umweltschutz

(18) Umweltbewusstsein und Klimaverantwortung

Der Geschäftspartner strebt aktiv danach, Umweltbelastungen zu minimieren und befolgt strikt internationale Standards sowie gesetzliche Vorgaben für Umwelt- und Klimaschutz. Diese Bemühungen werden fortwährend ausgebaut. Maßnahmen schließen die Reduzierung von Emissionen, die effektive Abfallvermeidung sowie eine ressourceneffiziente Arbeitsweise ein. Die Entwicklung, Herstellung, Verpackung und der Transport von Produkten erfolgen sicher und umweltverträglich unter Einhaltung der geltenden Normen.

(19) Abfallwirtschaft und Emissionskontrolle

Der Geschäftspartner etabliert Verfahren und Systeme, um die sichere Handhabung, den Transport, die Lagerung, das Recycling, die Wiederverwendung und das Management von Rohstoffen, Materialien und Abfällen zu gewährleisten. Jegliche Erzeugung oder Entsorgung von Abfällen sowie die Freisetzung von Stoffen in die Luft oder Wasser, die potenziell negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können, werden so weit wie möglich reduziert und angemessen gehandhabt, bevor sie in die Umwelt gelangen. Hierbei wird, sofern relevant, das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle gemäß dem Basler Übereinkommen von 22. März 1989 in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt. Durch geeignete Verfahren, Systeme und Prozesse wird darauf abgezielt, unbeabsichtigte oder diffuse Leckagen oder Freisetzungen von Schadstoffen in die Umwelt zu verhindern oder zu minimieren. Der Geschäftspartner optimiert nachhaltig den Verbrauch von relevanten Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffen.

(20) Prozesssicherheit und Sicherheitsstandards

Der Geschäftspartner setzt ein effizientes Managementsystem ein (z.B. ISO 9001), um Arbeitsprozesse unter Einhaltung anerkannter Sicherheitsstandards zu steuern. Gegebenenfalls werden spezifische Risikoanalysen für Anlagen durchgeführt. In Bezug auf alle Anlagen werden Maßnahmen ergriffen, um Zwischenfälle wie das Austreten von Chemikalien oder Explosionen zu verhindern. Dies beinhaltet auch präventive Maßnahmen zur Gewährleistung der Prozesssicherheit.

E. Produktverantwortung

(21) Produktsicherheit und Qualität im Fokus

Der Geschäftspartner achtet darauf, die relevanten nationalen und europäischen Gesetze sowie rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dabei spielen folgende Verordnung eine besondere Rolle: Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (REACH), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP) und die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die fortwährende Überprüfung der Produktsicherheit im Hinblick auf Gesundheits- und Umweltrisiken gewährleistet deren Eignung für beabsichtigte Verwendungen. Es ist von höchster Bedeutung, dass die Produkte des Geschäftspartners hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen, umweltverträglich sind und potenziell schädliche Inhaltsstoffe entweder vermieden oder, wo möglich, durch umweltfreundliche Alternativen ersetzt werden.

(22) Engagement für globale Umweltschutzabkommen

Der Geschäftspartner hält sich strikt an internationale Umweltschutzabkommen, soweit relevant.

(23) Verantwortung bei Konfliktmineralien

Um sicherzustellen, dass keine Produkte mit Metallen (wie Zinn, Wolfram, Tantal und Gold) sowie anderen Rohstoffen wie Kobalt an Strubl GmbH & Co. KG geliefert werden, deren Ausgangsmineralien oder Derivate aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, wo sie möglicherweise zur Finanzierung oder Unterstützung bewaffneter Gruppen beitragen, handelt der Geschäftspartner entschieden. Die Einhaltung der EU-Verordnung 2017/821 zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist für ihn unerlässlich.

F. Umsetzung der Grundprinzipien

Die strikte Einhaltung und Durchsetzung dieser Grundprinzipien wird von Geschäftspartnern entweder durch ihren individuellen Verhaltenskodex oder eine unternehmensinterne Firmenpolitik erfüllt, die in Gleichwertigkeit zum "Verhaltenskodex für Geschäftspartner der Strubl GmbH & Co. KG“ stehen. Falls kein entsprechender Standard etabliert ist, bitten wir unseren Geschäftspartnern, sich diesen Grundprinzipien gemäß diesem Verhaltenskodex zu verpflichten. In diesem Fall ist der besagte Verhaltenskodex oder die Firmenpolitik als Anhang beizufügen und an Strubl GmbH & Co. KG zu übermitteln.

Wir bitten unseren Geschäftspartner die Strubl GmbH & Co. KG über Verstöße gegen die Grundprinzipien zu informieren.

Rückfragen zum Thema Nachhaltigkeit, Menschenrechte, Verhaltenskodex senden Sie bitte an esg@strubl.de